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WkPV
Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 03.03.1998
§ 10
Einzelvorschriften zum Jahresabschluß
(1) Ein Jahresüberschuß der Einrichtung ist, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
(2) 1Ein Jahresfehlbetrag der Einrichtung kann insoweit durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden, als er auf Aufwendungen für Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, die mit diesen Rücklagen finanziert wurden, oder auf Entnahmen der Abschreibungen für Abgänge dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfällt. 2Im übrigen ist er auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Trägers ausgeglichen wird. 3Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 4Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen werden. 5Im übrigen ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Trägers auszugleichen.