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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 32
Zuständigkeit für den Forstschutz
(1) Der Forstschutz obliegt
1.
den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
2.
den Forstschutzbeauftragten.
(2) Forstschutzbeauftragte sind
1.
die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
2.
der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).