Inhalt
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1.
-
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
- 2.
-
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.