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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.05.1982
§ 3
Spitzenorganisationen
(1) 1Spitzenorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 2 sind diejenigen Organisationen, deren Tätigkeit sich auf ganz Bayern erstreckt und die durch ihr ausschließliches Wirken für die Gesamtheit oder für Teile der Angehörigen einer Organisationsgruppe in Bayern von erheblicher Bedeutung sind. 2Bei Organisationen, deren Tätigkeit sich auf das Bundesgebiet erstreckt, gilt die für ganz Bayern zuständige Unterorganisation als teilnahmeberechtigte Spitzenorganisation. 3Neben einer Dachorganisation können nicht die ihr angehörenden Mitgliedsorganisationen teilnahmeberechtigte Spitzenorganisationen innerhalb derselben Organisationsgruppe sein.
(2) 1Über die Spitzenorganisationen der einzelnen Organisationsgruppen führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein Verzeichnis. 2Die Aufnahme in das Verzeichnis und die Streichung werden im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(3) 1Nicht im Verzeichnis aufgeführte, insbesondere neuentstandene Spitzenorganisationen können ihr Wahlrecht bis spätestens sechs Monate vor dem Beginn jeder neuen Amtsperiode des Beirats beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geltend machen. 2Dieses entscheidet nach Anhörung des Beirats.