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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.05.1982
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Wahlordnung für den Beirat der Akademie für Politische Bildung
Vom 4. Mai 1982
(BayRS IV S. 182)
BayRS 2211-1-2-WK

Vollzitat nach RedR: Wahlordnung für den Beirat der Akademie für Politische Bildung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-1-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 201 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung1) erläßt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2211-1-K
§ 1
Wahl bzw. Benennung der Vertreter der Einzelorganisationen
(1) Die Vertreter der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien werden von den Landesvorständen dieser Parteien, gewählt.
(2) Der Vertreter der katholischen Kirche wird von den katholischen Bischöfen der bayerischen Diözesen benannt, der Vertreter der evangelischen Kirche vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden vom Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(3) Die Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, der Hochschule für Politik München, des Bayerischen Jugendrings, des Rings politischer Jugend, des Bayerischen Landes-Sportverbands und des Verbands der freien Berufe in Bayern werden jeweils durch das nach außen vertretungsberechtigte Organ der betreffenden Körperschaft gewählt, soweit sich nicht aus deren Satzung eine andere Regelung ergibt.
§ 2
Wahl der Vertreter von Organisationsgruppen
(1) 1Die Vertreter der in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung1) genannten Organisationsgruppen der kommunalen Spitzenverbände, der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Hochschulen werden jeweils in einer Wahlversammlung gewählt; die Organisationsgruppe Hochschulen umfaßt die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes2) und die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. 2Jede einer Organisationsgruppe angehörende Körperschaft entsendet in die Wahlversammlung einen Wahlmann, der eine Stimme hat. 3Über die Bestellung zum Wahlmann entscheidet das nach außen vertretungsberechtigte Organ der Körperschaft, soweit sich nicht aus deren Satzung oder sonstigen Organisationsnorm eine andere Regelung ergibt.
(2) 1Bestehen in den Bereichen der in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung genannten Organisationsgruppen der Frauenorganisationen, der Gewerkschaften, der Lehrerverbände, der Organisationen der Erwachsenenbildung, der Berufsjournalisten, der Zeitungsverleger und der Vertriebenenverbände jeweils mehrere Spitzenorganisationen, so wird der Vertreter der betreffenden Organisationsgruppe in einer Wahlversammlung entsprechend Absatz 1 gewählt. 2Besteht in einer dieser Organisationsgruppen nur eine Spitzenorganisation, so wird der Vertreter durch das nach außen vertretungsberechtigte Organ dieser Spitzenorganisation gewählt, sofern nicht nach deren Satzung ein anderes Organ zuständig ist.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2211-1-K
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-1-K
§ 3
Spitzenorganisationen
(1) 1Spitzenorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 2 sind diejenigen Organisationen, deren Tätigkeit sich auf ganz Bayern erstreckt und die durch ihr ausschließliches Wirken für die Gesamtheit oder für Teile der Angehörigen einer Organisationsgruppe in Bayern von erheblicher Bedeutung sind. 2Bei Organisationen, deren Tätigkeit sich auf das Bundesgebiet erstreckt, gilt die für ganz Bayern zuständige Unterorganisation als teilnahmeberechtigte Spitzenorganisation. 3Neben einer Dachorganisation können nicht die ihr angehörenden Mitgliedsorganisationen teilnahmeberechtigte Spitzenorganisationen innerhalb derselben Organisationsgruppe sein.
(2) 1Über die Spitzenorganisationen der einzelnen Organisationsgruppen führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein Verzeichnis. 2Die Aufnahme in das Verzeichnis und die Streichung werden im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(3) 1Nicht im Verzeichnis aufgeführte, insbesondere neuentstandene Spitzenorganisationen können ihr Wahlrecht bis spätestens sechs Monate vor dem Beginn jeder neuen Amtsperiode des Beirats beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geltend machen. 2Dieses entscheidet nach Anhörung des Beirats.
§ 4
Weitere Wahlvorschriften
(1) 1Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und nicht Bediensteter der Akademie für Politische Bildung ist. 2Die zu wählenden Personen sollen sich durch die Bereitschaft, sich für die Förderung der politischen Bildung einzusetzen, auszeichnen.
(2) Die Wahlen haben bis spätestens 1. März des jeweiligen Wahljahres stattzufinden.
(3) 1Sind nach § 2 Wahlversammlungen durchzuführen, so teilen sich die einer Organisationsgruppe angehörenden Organisationen gegenseitig Namen und Anschrift der von ihnen bestellten Wahlmänner mit. 2Die beteiligten Organisationen können stattdessen vereinbaren, daß diese Angaben einer gemeinsamen federführenden Stelle mitzuteilen sind.
(4) Die Einberufung und Leitung der Wahlversammlung obliegt dem Wahlmann derjenigen Organisation, deren Vertreter in der laufenden Wahlperiode Mitglied des Beirats ist.
(5) 1Wahlvorschläge können aus der Mitte der Wahlversammlung oder schriftlich von einer der betreffenden Organisationsgruppe angehörenden Organisation eingereicht werden. 2Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht mindestens eine Mehrheit von zwei Dritteln der bestellten Wahlmänner offene Wahl beschließt. 3Mit Zustimmung der gleichen Mehrheit kann das Wahlverfahren an Stelle der Einberufung einer Wahlversammlung schriftlich unter Leitung des in Absatz 4 bezeichneten Wahlmannes durchgeführt werden. 4Als Vertreter der Organisationsgruppe ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los.
(6) Die in § 1 bezeichneten Organisationen und die in Absatz 4 genannten Wahlmänner teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich Name und Anschrift des Gewählten mit und fügen seine Erklärung über die Annahme der Wahl bei.
(7) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft3).
(2) (gegenstandslos)

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 4. Mai 1982 (GVBl. S. 238)