Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.05.1982
§ 1
Wahl bzw. Benennung der Vertreter der Einzelorganisationen
(1) Die Vertreter der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien werden von den Landesvorständen dieser Parteien, gewählt.
(2) Der Vertreter der katholischen Kirche wird von den katholischen Bischöfen der bayerischen Diözesen benannt, der Vertreter der evangelischen Kirche vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden vom Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(3) Die Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, der Hochschule für Politik München, des Bayerischen Jugendrings, des Rings politischer Jugend, des Bayerischen Landes-Sportverbands und des Verbands der freien Berufe in Bayern werden jeweils durch das nach außen vertretungsberechtigte Organ der betreffenden Körperschaft gewählt, soweit sich nicht aus deren Satzung eine andere Regelung ergibt.