Inhalt
§ 4
Auskunftspflicht der Waldbesitzer
1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
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Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
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Behandlung der Waldbestände
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bisherige Schadensereignisse
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besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.