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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 12.06.1984
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Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur
Vom 12. Juni 1984
(GVBl. S. 248)
BayRS 7902-12-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248, BayRS 7902-12-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 395 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl S. 824, BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1102), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Zweck der Waldschadensinventur
(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
(2) 1Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. 2Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.
§ 2
Zuständigkeit
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.
§ 3
Befugnisse
(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
1.
den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
2.
die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.
§ 4
Auskunftspflicht der Waldbesitzer
1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
Behandlung der Waldbestände
bisherige Schadensereignisse
besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
München, den 12. Juni 1984
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister