Inhalt
(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
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den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
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die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.