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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenWahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868) BayRS 2035-2-F (§§ 1–57)
  • Bereich erweiternErster Teil Wahl des Personalrats (§§ 1–32)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 33–45)
  • Bereich erweiternDritter Teil Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 46–52)
  • Bereich erweiternVierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 53)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Teilwiederholungswahlen (§ 54)
  • Bereich erweiternSechster Teil Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (§ 55)
  • Bereich reduzierenSiebter Teil Schlußvorschriften (§§ 56–57)
  • § 56 Berechnung von Fristen
  • § 57 Inkrafttreten
  • [Schlussformel]

Inhalt

WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
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§ 56
Berechnung von Fristen
1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
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