Inhalt

VeröffBek
Text gilt ab: 01.08.2025

5.   Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei

5.1  

Die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der Staatsministerien und der Staatskanzlei erfolgt durch Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt.

5.2  

1Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 5.1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Staatskanzlei oder des zuständigen Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. 2Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Nr. 5.1 zu veröffentlichen.