Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006

3. Zusätzliche Bestimmungen für die kommunale Überwachung von Verstößen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden

3.1 Abschleppen

Die Anordnung zum Abschleppen von Fahrzeugen als Maßnahme nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) ist der Bayerischen Polizei vorbehalten. Soweit im Einzelfall eine solche Maßnahme angebracht erscheint, verständigt die Gemeinde bzw. die/der Angestellte der kommunalen Verkehrsüberwachung die Polizei, die unverzüglich prüft, ob die Voraussetzungen für das Abschleppen gegeben sind. Die Abschleppanordnung trifft die Polizei nach Maßgabe des Polizeiaufgabengesetzes. Rechtsbehelfe der Betroffenen gegen Abschleppmaßnahmen richten sich daher ausschließlich an die Polizei. Die persönliche Anwesenheit eines Polizeibeamten während des Abschleppvorganges ist nicht erforderlich.
Einzelheiten vereinbaren Gemeinde und Polizei unmittelbar. Dabei können in einem Katalog die Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Polizei regelmäßig das Abschleppen anordnet.

3.2 Mängelbericht

Der Mängelbericht ist Ausfluss polizeirechtlicher Befugnisse und deshalb durch die Gemeinden nicht anwendbar. Unabhängig davon sollen die Gemeinden dafür sorgen, dass die Zulassungsstellen in geeigneter Weise von nicht vorschriftsgemäß abgestellten Fahrzeugen (§§ 29, 47a StVZO) Kenntnis erlangen.