Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006

2. Zusätzliche Bestimmungen für die kommunale Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen

2.1 Autobahnen, Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften u. a.

Geschwindigkeitskontrollen auf Autobahnen und Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, oder Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, bleiben ausschließlich der Überwachung durch die Polizei vorbehalten.
Die Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinden sollen innerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen (an einem Unfallbrennpunkt [Stelle(n), an der/denen sich häufig Unfälle ereignen/ereignet haben) bzw. einem Unfallgefahrenpunkt (Stelle(n), an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich Unfälle ereignen werden]) können auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Polizei auch außerhalb geschlossener Ortschaften Geschwindigkeitskontrollen durch die Gemeinden durchgeführt werden. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in der unter Nr. 1.3 genannten Vereinbarung festzuhalten. Dieses Procedere ist erforderlich, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.

2.2 Überwachungsörtlichkeiten

In den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und der Polizei kann festgelegt werden, dass abweichend von den Richtlinien über die polizeiliche Verkehrsüberwachung die Gemeinden Zonen und Strecken mit einer durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit sowie verkehrsberuhigte Bereiche auch dann primär überwachen dürfen, wenn es sich weder um einen Unfallbrennpunkt noch um einen Unfallgefahrenpunkt handelt.

2.3 Benehmen

Die Gemeinden legen die Kontrollstellen im Benehmen mit der Polizei fest.

2.4 Eichung

Als Geschwindigkeitsmessgeräte dürfen nur von der Physikalisch Technischen-Bundesanstalt zugelassene und geeichte Messgeräte eingesetzt werden.

2.5 Modalitäten der Beteiligung Privater

Bei der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung können die Gemeinden die Dienste privater Firmen oder Institutionen in Anspruch nehmen, z.B. durch die Anmietung, das Leasing oder die Wartung von Überwachungsgerät. Dabei kann auch vereinbart werden, dass der private Vertragspartner der Gemeinde das Bedienungspersonal des Überwachungsgeräts zur Verfügung stellt sowie die aufgenommenen Filme entwickelt und auswertet. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Tätigkeit des privaten Personals vor Ort ständig von einem fachkundigen Bediensteten der jeweiligen Gemeinde beaufsichtigt wird, der mit den technischen Details vertraut sein muss und die Messungen sowie ggf. auch die Folgetätigkeiten verantwortlich leiten muss. Die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSG, sind strikt zu beachten. In der geforderten schriftlichen Auftragserteilung sind insbesondere Regelungen über die Art der Anlieferung bzw. die Abholung der Filme, des Zugriffsschutzes im Entwicklungslabor und des Ausschlusses von Unterauftragsverhältnissen zu treffen. Die eingesetzten Mitarbeiter sind im Hinblick auf § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) besonders zu verpflichten. Die Festlegung von Vertragsstrafen wird empfohlen. Bei der Auswertung der Filme muss sichergestellt sein, dass der Bedienstete der Gemeinde über die Beweiseignung einer Aufnahme und die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, entscheidet.
Dies bedeutet, dass ihm auch Aufnahmen zur Entscheidung vorgelegt werden, bei denen – nach Auffassung des privaten Personals – eine Beweiseignung fehlt. Die Festlegung von Ort, Zeit und Umfang der Kontrolle ist ausschließlich der Gemeinde vorbehalten. Die Gemeinde ist auch allein verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen. Die Gemeinden können privaten Vertragspartnern hoheitliche Aufgaben in keinem Falle zur eigenständigen Erledigung übertragen.