Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2002

1. Polizeihubschrauberstaffel Bayern

1.1 Allgemeines

Die Polizeihubschrauberstaffel Bayern (PHuStBy) ist eine dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nachgeordnete Dienststelle. Sie ist auf dem Flughafen München untergebracht und hat auf dem Flughafen Roth bei Nürnberg eine Außenstelle.
Die Adresse lautet:
Polizeihubschrauberstaffel Bayern
Allgemeine Luftfahrt
Bürogebäude GA Nord
85356 München-Flughafen
Postanschrift:
Polizeihubschrauberstaffel Bayern
Postfach 24 14 07
85336 München
Telefon:
Fax:
CNP-Ruf-Nr:
0 89 / 9 73 02-0
0 89 / 9 73 02-1 10
7/206-9
Außenstelle Roth
Fliegerhorst
91154 Roth
Telefon:
Fax:
0 91 71 / 98 98-0
0 91 71 / 98 98-1 00

1.2 Aufgaben

Die PHuStBy ist funktionell eine Einrichtung der gesamten Polizei. Sie kann neben der Erfüllung polizeilicher Aufgaben im präventiven und repressiven Bereich sowie zur Aus- und Fortbildung seines fliegenden Personals auch zu Sonderflügen (siehe Nummer 1.5) eingesetzt werden.
Der Einsatz von Hubschraubern der PHuStBy bedarf nach Art. 6 Abs. 3 Polizeiorganisationsgesetz (POG) der Weisung des Staatsministeriums des Innern.

1.3 Monatliche Anforderung/Flugplan

Für den monatlichen Einsatz der PHuStBy sind Flugpläne zu erstellen.
Die Polizeipräsidien (PP), das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt (PVA) richten ihre monatlichen Anforderungen jeweils bis zum 10. des Vormonats schriftlich an die PHuStBy.
Die PHuStBy koordiniert die Anträge, erstellt den monatlichen Flugplan und legt diesen dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) zur Kenntnisnahme und zur Steuerung an die betreffenden Dienststellen sowie dem Staatsministerium des Innern vor.

1.4 Anforderungen aus konkretem polizeilichen Anlass

Bei vorhersehbaren Anlässen außerhalb der Monatsplanung und bei Soforteinsätzen fordern die PP, das BLKA, das PVA oder die von ihnen beauftragten Dienststellen die Unterstützung durch Polizeihubschrauber bei der PHuStBy an.
Die Anforderung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. In Eilfällen ist ein fernmündlicher Antrag möglich.
Der Einsatz eines Polizeihubschraubers kann auch unmittelbar bei der Besatzung angefordert werden,
wenn sich der Polizeihubschrauber im Zuständigkeitsbereich einer Polizeidienststelle oder in der Nähe eines Einsatzortes befindet und
wenn kein wichtiger Einsatz unterbrochen werden muss.
Erhalten die PHuStBy oder die Besatzung eines Polizeihubschraubers Kenntnis von einem Sachverhalt, der den Soforteinsatz eines Hubschraubers erfordert, so haben sie sich zur Mitarbeit anzubieten, wenn die aktuelle Lage das zulässt und kein wichtiger Einsatz unterbrochen werden muss.
Für den monatlichen Flugplan und für Flüge aus konkretem polizeilichem Anlass (Nummern 1.3 und 1.4) ist die Einsatzweisung nach Art. 6 Abs. 3 POG generell erteilt.

1.5 Sonderflüge

Sonderflüge sind:
Flüge mit außerbayerischen Flugzielen und Flüge außerhalb Bayerns
(vgl. Nr. 1.5.1)
Flüge für Mitglieder der Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags
(vgl. Nr. 1.5.2)
Flüge im Katastrophenschutz
(vgl. Nr. 1.5.3)
Flüge im Rettungsdienst
(vgl. Nr. 1.5.4)
Ausbildungs- und Übungsflüge für Katastrophenschutz und Rettungsdienst
(vgl. Nr. 1.5.5)
Flüge für außerdienstliche Zwecke
(vgl. Nr. 1.5.6)

1.5.1 Diplomatische Einflugerlaubnis

Bei Auslandsflügen stellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, falls erforderlich, die notwendigen Anträge für die diplomatische Einflugerlaubnis (Diplomatic Clearance).

1.5.2 Flüge für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags

Den Mitgliedern der Staatsregierung und dem Präsidenten des Bayerischen Landtags werden Hubschrauber der PHuStBy zur Verfügung gestellt, wenn
sie Dienstgeschäfte wahrnehmen,
der Zweck der Dienstreise nur durch die Benutzung eines Hubschraubers erreicht werden kann oder ohne Benutzung des Hubschraubers andere zwingende Dienstgeschäfte nicht erledigt werden können und
die Bereitstellung eines Hubschraubers ohne Beeinträchtigung polizeilicher Aufgaben/Aufträge möglich ist.
Jeder Flug ist grundsätzlich mit dem als Muster (siehe Anlage) beigefügten Vordruck beim Staatsministerium des Innern zu beantragen.
Wird in eiligen Fällen der Fernschreib-/Faxweg benutzt, müssen in dem Fernschreiben/Fax die im Vordruck geforderten Angaben enthalten sein. Telefonische Vorgespräche ersetzen die schriftliche Anforderung nicht.
In der schriftlichen Anforderung ist auch die Zahl der Begleitpersonen zu benennen. Sie ist grundsätzlich auf die Zahl der im Hubschrauber verfügbaren Plätze zu beschränken. Erfordern dienstliche Gründe den Mitflug weiterer Begleiter, so kommt die Bereitstellung zusätzlicher Hubschrauber nur in Betracht, wenn der Auftrag dieser Personen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Dienstkraftfahrzeugen nicht erfüllt werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe sind bei der Anforderung schriftlich darzulegen.
Bei der Durchführung von Dienstreisen unter Verwendung des Hubschraubers sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besonders zu beachten.

1.5.3 Katastrophenschutz

Die Hubschrauber der PHuStBy können bei Katastrophen oder anderen großen Schadensereignissen (z.B. schwere Unglücksfälle, Wald-, Flächen- und Hochhausbrände) auf Ersuchen der anforderungsberechtigten Stellen zu Aufklärungs- und Unterstützungsflügen (z.B. Transport von Personen und Sachen oder Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern) eingesetzt werden. Die polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Abwehr von Katastrophen und Unglücksfällen werden hiervon nicht berührt.
Anforderungsberechtigt sind:
die Katastrophenschutzbehörden
die von den Kreisverwaltungsbehörden vorbenannten Örtlichen Einsatzleiter (ÖEL)
Anforderungen sind an das Staatsministerium des Innern zu richten. Wenn der sofortige Einsatz zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist, kann die Anforderung auch unmittelbar bei der PHuStBy erfolgen.

1.5.4 Rettungsdienst

Die Hubschrauber der PHuStBy werden nicht im regelmäßigen Rettungsdienst eingesetzt. Sie führen aber im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr Transporte von Hilfspersonal und Verletzten durch, wenn zivile oder andere Rettungsmittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Ferner führen sie Suchflüge im Gebirge und Transportflüge mit Bergwachtangehörigen oder anderen Rettungskräften durch.
Die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände (Rettungswinde, Krankentrage, Notfallkoffer) ermöglichen es, dass bei Gefahr oder Notlagen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
Die Entscheidung darüber kann auch die Besatzung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem örtlichen Einsatzleiter, treffen.

1.5.5 Ausbildungs- und Übungsflüge im Katastrophenschutz und Rettungsdienst

Soweit die Erfüllung von Flugaufgaben nach den Nummern 1.5.3 und 1.5.4 die Durchführung von Ausbildungs- und Übungsflügen erfordert, um die Einsatzfähigkeit der PHuStBy und der Einsatzkräfte von Katastrophenschutz und Rettungsdienst sicherzustellen, werden diese Flüge von der PHuStBy im Rahmen des Erforderlichen unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie ohne Beeinträchtigung originärer Polizeiaufgaben durchgeführt.

1.5.6 Flüge für außerdienstliche Zwecke

Zu außerdienstlichen Zwecken sind Sonderflüge nur zulässig, wenn
die Hubschrauber der PHuStBy ohne Beeinträchtigung polizeilicher Belange zur Verfügung stehen und
festgestellt wurde, dass wirtschaftliche Interessen privater Unternehmer nicht berührt sind.
Hubschrauber der PHuStBy dürfen Aufträge für fremde Bedarfsträger u. a. nur durchführen, wenn die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer bescheinigt hat, dass die gewerblichen Hubschrauberunternehmer den Auftrag nicht erfüllen können. Die Industrie- und Handelskammern erstellen darüber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzung darf die PHuStBy unter Beachtung der Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen (volle Kostenerstattung) Hubschrauber zur Verfügung stellen.

1.5.7 Einsatzweisung

Für alle Sonderflüge ist gemäß Art. 6 Abs. 3 POG die Einsatzweisung des Staatsministeriums des Innern erforderlich.

1.6 Allgemeine Hinweise

Flugaufträge durch das BPP für die Dienstkräfte der PHuStBy sind nicht erforderlich.
Die Mitfluggenehmigung für bayerische Polizeivollzugsbeamte erteilt die Stelle, die die Dienstreise anordnet und genehmigt.
Für andere Personen, die im dienstlichen Interesse an Einsätzen oder Übungen teilnehmen, erteilt die Mitfluggenehmigung die PHuStBy, sonst das Staatsministerium des Innern.
Der Mitfluggenehmigung bedarf es nicht bei staatlichen Lehrgängen, die einen Mitflug im Polizeihubschrauber zwingend erfordern.
Die reisekostenrechtlichen Regelungen über die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen bleiben unberührt.

1.6.1 Haftungsverzichtserklärung

Von Personen, die in Hubschraubern der PHuStBy mitfliegen und die nicht im Dienst des Freistaates Bayern stehen, ist eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gilt entsprechend.
Bei Einsätzen, Übungen und staatlichen Fachlehrgängen ist eine Haftungsverzichtserklärung nicht erforderlich für
Durchführende des Rettungsdienstes einschließlich Bergwacht, Wasserwacht, DLRG,
Feuerwehren,
Hilfsorganisationen,
sonstige Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes,
Kranke und/oder Verletzte,
Bedienstete des Bundes oder der Länder,
alle sonstigen Personen, deren Anwesenheit an Bord für die erfolgreiche Flugdurchführung erforderlich ist.
Bei Sonderflügen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung oder den Präsidenten des Bayerischen Landtages ist keine Haftungsverzichtserklärung erforderlich.

1.6.2 Fluggastunfallversicherung

Fluggäste sind gegen Unfälle zu versichern. Für Polizeivollzugsbeamte entfällt der Abschluss einer Fluggastunfallversicherung.
Einer Fluggastunfallversicherung bedarf es ferner nicht, wenn bei Einsätzen, Übungen und staatlichen Fachlehrgängen für die Anwesenheit der Fluggäste an Bord des Polizeihubschraubers ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, sowie bei Kranken und Verletzten.
Bei Sonderflügen für Mitglieder der Staatsregierung oder den Präsidenten des Bayerischen Landtages ist keine Fluggastunfallversicherung erforderlich.

1.6.3 Start und Landung eines Luftfahrzeuges

Starts und Landungen außerhalb von Flugplätzen (Außenstarts und -landungen) bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers/der sonstigen Berechtigten und der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde (§ 25 Abs. 1 LuftVG, § 15 LuftVO). Die PHuStBy hat eine Allgemeinerlaubnis des Luftamtes für Außenstarts und -landungen in Bayern.
Einer Außenlandeerlaubnis bedarf es nicht, wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG).
Luftfahrzeuge der Polizei dürfen von der Vorschrift in § 25 Abs. 1 LuftVG abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist (§ 30 Abs. 1 LuftVG).
Landemöglichkeiten für Hubschrauber der PHuStBy müssen eine tragfähige ebene Fläche von mindestens 30 x 30 m umfassen und einen möglichst freien An- und Abflugbereich haben. In unmittelbarer Nähe der Landefläche dürfen sich keine Freileitungen befinden. Die Landefläche ist – erforderlichenfalls durch Absperrungen – so zu sichern, dass niemand in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand zum Hubschrauber gelangen kann, solange sich die Rotorblätter des Hubschraubers bewegen. Ferner ist die Landefläche von Gegenständen freizuhalten, die durch den Rotorabstrahl hoch gewirbelt werden können.
Erforderlichenfalls ist bei Außenlandungen in schwierigem Gelände der Hubschrauber einzuweisen.

1.6.4 Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln

Personen, die in Luftfahrzeugen mitfliegen, sind – soweit das möglich ist – eingehend über die Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln zu informieren.
Bei der Anforderung eines Luftfahrzeuges zum Zwecke des Rettungsdienstes, spätestens jedoch beim Eintreffen des Luftfahrzeugs, muss der Anfordernde erklärt haben, ob der Verletzte oder Kranke während der Beförderung im Luftfahrzeug von einem Arzt oder einem Rettungsassistenten begleitet werden muss.
Bei der Beförderung von Sachen muss, soweit dies zur sicheren Beförderung erforderlich ist, auf Verlangen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eine Begleitperson gestellt werden.

1.6.5 Grenzen der Einsatzmöglichkeit

Die Entscheidung, ob Luftfahrzeuge für einen bestimmten Zweck oder unter ungünstigen Witterungsvoraussetzungen eingesetzt werden können, trifft die PHuStBy, im Einzelfall der Führer des Luftfahrzeugs. Die Hubschrauber der PHuStBy sind so ausgerüstet/ausgestattet, dass Flüge auch zur Nachtzeit und nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden können.

1.7 Kosten

Für die Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Flügen der PHuStBy gilt Folgendes:

1.7.1 Flüge zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im repressiven und präventiven Bereich sowie zur Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals

1.7.1.1 Repressiver Bereich

Auslagen, die der Polizei im Rahmen von Ermittlungen im Straf- oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen, gehören zu den Kosten dieser Verfahren. Die Verfahrenskosten werden vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Verwaltungsbehörde erhoben. Hierzu sind grundsätzlich die der Polizei entstandenen Auslagen vorzumerken.
Vormerkfähig sind im Falle eines Hubschraubereinsatzes die Kosten für die Beförderung von Personen (insbesondere des Beschuldigten oder eines Zeugen zur Vernehmung, beim Transport anlässlich der Festnahme gem. § 127 StPO).
Die Höhe der vorzumerkenden Aufwendungen ergibt sich aus der Flugzeit und dem um den Leasinganteil gekürzten Flugkostensatz gemäß Nummer 1.7.3 Satz 2.

1.7.1.2 Präventiver Bereich

Soweit für polizeiliche Amtshandlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr ausnahmsweise Kosten zu erheben sind, zählt der Hubschraubereinsatz zum Verwaltungsaufwand, der bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, wobei der Höchstbetrag der Rahmengebühr nicht überschritten werden darf. Zu berücksichtigen sind die Einsatzkosten gemäß Nummer 1.7.3.

1.7.1.3 Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals

Die Beteiligung der PHuStBy bei staatlichen Fachlehrgängen im Rahmen der Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals ist kostenfrei. Unberührt hiervon bleiben Regelungen zur Rückforderung der Aus- und Fortbildungskosten im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Beschäftigten.

1.7.1.4 Vollzugs- und Amtshilfe

Sofern der Hubschraubereinsatz im Rahmen der Vollzugs- und Amtshilfe (Art. 50 Abs. 1 PAG, Art. 37 Abs. 2 VwZVG, Art. 50 Abs. 4 PAG, Art. 4 ff. BayVwVfG) erfolgt, hat die ersuchende Behörde der PHuStBy auf Anforderung besondere Aufwendungen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen ergibt sich aus der Flugzeit und dem um den Leasinganteil gekürzten Flugkostensatz gemäß Nummer 1.7.3 Satz 2.
Die Erstattung unterbleibt allerdings, wenn der Einsatz für eine Behörde des Freistaats Bayern erfolgt (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG).

1.7.2 Sonderflüge

1.7.2.1 Flüge mit außerbayerischen Flugzielen und außerhalb Bayerns

Hierfür gelten die Regelungen gemäß Nummer 1.7.1 entsprechend.

1.7.2.2 Flüge für Mitglieder der Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags

Für die im Rahmen der Amtshilfe vorgenommenen dienstlich veranlassten Flüge unterbleibt gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG eine Erstattung der besonderen Aufwendungen (s. Nummer 1.7.1.4).

1.7.2.3 Flüge im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst einschließlich Ausbildungs- und Übungsflüge

Einsätze der PHuStBy bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen sowie gemeiner Gefahr oder Not sowie Ausbildungs- und Übungsflüge im Katastrophenschutz und Rettungsdienst zählen zu den polizeilichen Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 PAG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und 3 BayKSG und sind gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG und Art. 11 Abs. 1 BayKSG kostenfrei.

1.7.2.4 Flüge für außerdienstliche Zwecke

Bei Sonderflügen zu außerdienstlichen Zwecken ist ein privatrechtliches Entgelt in Höhe der Einsatzkosten gemäß Nummer 1.7.3 zu erheben. Hierzu ist mit dem Antragsteller vor dem Einsatz eine Kostenübernahmevereinbarung (mündlich oder schriftlich) zu treffen.

1.7.3 Einsatzkosten

Die Einsatzkosten setzen sich zusammen aus
a)
Personalkosten (für das fliegende Personal),
b)
Flugkosten (beinhalten Leasinganteil, Kraft- und Schmierstoffkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten inkl. Wartungspersonalkosten sowie Ersatzteil- und Triebwerkskosten, ferner Lande- und Flugsicherungsgebühren) und
c)
Nebenkosten, wie anfallende Reisekostenvergütungen, Einsatz-/Übungsabfindungen u. Ä.
Personal- und Flugkosten werden aus den im Bordbuch eingetragenen Flugzeiten und den entsprechenden Stundensätzen (Personalvollkostensätze des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise Flugkostensatz) ermittelt. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei teilt den Polizeiverbänden die jeweils zu berücksichtigenden Flugkostensätze mit.

1.8 Einsatz des Polizeihubschraubers bei Übungen oder Öffentlichkeitsveranstaltungen

Anforderungen zur Durchführung gemeinsamer Übungen innerhalb des Freistaates Bayern sind unmittelbar an die PHuStBy zu richten, die in Abhängigkeit von der Einsatzlage entscheidet, ob sie einen Polizeihubschrauber entsendet.
Über die Abstellung von Polizeihubschraubern zu Ausstellungszwecken bei Öffentlichkeitsveranstaltungen entscheidet das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Derartige Anträge sind unmittelbar dorthin zu richten. Flugvorführungen und Rundflüge werden hier nicht genehmigt.