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Text gilt ab: 01.07.1979

5. 

Die Polizei verfährt mit der gebotenen Eile; sie berücksichtigt dabei insbesondere, wann im Einzelfall die Frist des § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG abläuft. Besteht der Verdacht, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befindet (Straftat nach § 6 PflVG), so ist nach den einschlägigen Vorschriften der Aufenthalt des Halters zu ermitteln und eine Kraftfahrzeug-Suchanzeige zu veröffentlichen.