Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1979

8. Kosten

8.1 

Für die Aufforderung gem. Nr. 2 (einschließlich einer mit dem Bescheid verbundenen Androhung eines Zwangsgeldes), den Verpflichtungen des § 29d StVZO nachzukommen, hat die Zulassungsstelle Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben (§ 6a Abs. 1 StVG; §§ 1, 2 GebOST). Die Gebühr beträgt 10,- DM (Nr. 245.1 GebTSt).

8.2 

Müssen Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden (diese gelten nach dem Urteil des BVerwG vom 23.2.1962 – BVerwGE 14, 35 – als eingeleitet, wenn sich die Polizei mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat), so hat die Zulassungsstelle dafür (neben der Gebühr nach Nr. 245.1 GebTSt) eine Gebühr nach Nr. 245.2 GebTSt (10 bis 100 DM) in Verbindung mit § 9 VwKostG und die Auslagen zu erheben. In der Regel wird eine Gebühr von 75,- DM angemessen sein.

8.3 

Wirkt die Polizei bei der zwangsweisen Einziehung nach Nr. 4 mit, so leistet sie der Zulassungsstelle Amtshilfe (Art. 4 ff. BayVwVfG). Sie teilt deshalb ihre besonderen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten – s. Art. 8 BayVwVfG) der Zulassungsstelle ohne Rücksicht auf die Höhe mit. Die Zulassungsstelle erhebt diese Beträge neben der Gebühr vom Halter als Auslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GebOSt). Der allgemeine Aufwand der Polizei führt zu einer entsprechend erhöhten Gebühr. Die von der Polizei mitgeteilten besonderen Aufwendungen werden ihr von den Landratsämtern ohne Rücksicht auf die Höhe nicht erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Die kreisfreien Städte erstatten diese Aufwendungen der Polizei dann, wenn sie im Einzelfall 50,- DM übersteigen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).