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            3.
           
          
          
          Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Verkehrdie folgenden neuen Technischen Lieferbedingungen (TL) für Elemente der Arbeitsstellensicherung bekannt gegeben:
          - 1.
 Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken 97)
 
            - 2.
 Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken 97)
 
            - 3.
 Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln 97)
 
            - 4.
 Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen 97)
 
            - 5.
 Technische Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen (TL-Vorübergehende Markierungen 97)
 
            - 6.
 Technische Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen (TL-Warnbänder 97)
 
            - 7.
 Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente (TL-Leitelemente 97)
 
            - 8.
 Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
 
            - 9.
 Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97)
- –
 Zu der neuen TL wird ergänzt, dass die jeweils unter Punkt 5 erwähnten Eignungsnachweise dem Käufer grundsätzlich zur Verfügung zu stellen sind (nicht nur auf Anforderung).
 
                - –
 In den TL Absperrschranken, TL Leitbaken, TL (fahrbare) Absperrtafeln und TL Leitelemente sind wahlweise Folien nach Typ 1 oder 2 bestimmt. Im Hinblick auf die bessere Erkennbarkeit und der längeren Haltbarkeit sollen hier ausschließlich Folien nach Typ 2 vertraglich vereinbart werden.
 
                - –
 Bei den TL-Vorübergehende Markierungen ist zu beachten, dass hier anstatt der Version I (nationale Anforderungen) jeweils die Version II (europäische Anforderungen) sowie zusätzlich die Tabellen 9 und 14 (Sichtbarkeiten von Markierungsfolien und -farben) in den Verträgen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus sind hier bei den Kontrollprüfungen neben der in den TL erwähnten Augenschein- und Kennzeichnungsprüfung zusätzlich die lichttechnischen Eigenschaften durch Messungen nachzuweisen.
        
[Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen