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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 42
Besitzstandwahrung
Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.