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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 24
Fortbildung
(1) Der nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Fortbildungsordnung zur Fortbildung zugelassene Angestellte (auf Probe oder auf Lebenszeit) ist verpflichtet, sich an den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen zu beteiligen und sich fristgerecht der Fortbildungsprüfung zu unterziehen. Rechte und Pflichten aus der Fortbildung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 4) zu vereinbaren.
(2) Die Fortbildung endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung nach näherer Maßgabe des § 10 Buchst. a), aa) und b).
(3) Die Fortbildung endet vorzeitig
a)
auf Antrag des Angestellten,
b)
wenn der Angestellte die an ihn in der Fortbildung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt,
c)
bei Abbruch der Fortbildung nach § 3 Abs. 3 Fortbildungsordnung.