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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenRichtlinie zur Erhaltung und Ausweisung von Ruhezonen für das Wild, insbesondere von Wildschutzgebieten, und über flankierende Schutzmaßnahmen
  • Bereich erweitern1. Allgemeines
  • Bereich erweitern2. Ausweisung von Wildschutzgebieten
  • Bereich erweitern3. Die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis
  • Bereich erweitern4. Formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 BayJG
  • Bereich erweitern5. Formelle Ausweisung von Ruhezonen als schützenswerte Biotope und zu anderen Zwecken nach Art. 21 Abs. 4 BayJG
  • Bereich erweitern6. Flankierende Schutzmaßnahmen
  • 7. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung an andere Fachbehörden unter Hinweis auf die Anzeigeregelung in Nr. 4.4.7.3.
  • 8. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung
  • 9. Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
  • [Schlussformel]

Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1987
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9.   Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

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