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Inhaltsverzeichnis
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Richtlinie zur Erhaltung und Ausweisung von Ruhezonen für das Wild, insbesondere von Wildschutzgebieten, und über flankierende Schutzmaßnahmen
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1. Allgemeines
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2. Ausweisung von Wildschutzgebieten
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3. Die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis
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4. Formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 BayJG
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5. Formelle Ausweisung von Ruhezonen als schützenswerte Biotope und zu anderen Zwecken nach Art. 21 Abs. 4 BayJG
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6. Flankierende Schutzmaßnahmen
7. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung an andere Fachbehörden unter Hinweis auf die Anzeigeregelung in Nr. 4.4.7.3.
8. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung
9. Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.1987
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7.
Mitteilung der Schutzgebietsausweisung an andere Fachbehörden unter Hinweis auf die Anzeigeregelung in Nr. 4.4.7.3.