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Text gilt ab: 01.05.1987

6.   Flankierende Schutzmaßnahmen

In vielen Fällen lassen sich Störungen des Wildes durch Maßnahmen vermeiden, die zu keiner Einschränkung des Betretungs- oder Nutzungsrechts führen. Solche Maßnahmen können im Einzelfall auch neben der Ausweisung von Ruhezonen als flankierende Schutzmaßnahmen sinnvoll sein. In Betracht kommen:

6.1  

Maßnahmen zur Besucherinformation, wie etwa Aufstellung von Informationstafeln, Verteilung von Flugblättern, Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen.

6.2  

Maßnahmen zur Besucherlenkung, wie etwa Verlegen oder Anlagen von Park-, Spiel- und Freizeitplätzen an Stellen, an denen es zu keiner Störung der zu schützenden Wildart kommen kann. Entsprechendes gilt für Wanderwege und Skilanglaufloipen. Diese sollen nach Möglichkeit von den Parkplätzen ausgehend und zurück markiert und ggf. trassiert werden.

6.3  

Überprüfung der Standorte der Fütterungsanlagen, insbesondere der Rotwildfütterungen.

6.4  

Errichtung von Schaufütterungen

6.5  

Regelung der Bejagung, wie etwa:
Frühzeitiger Beginn des Rotwildabschusses zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, auslösenden Jagddrucks in der Notzeit oder verstärkte Raubwildbejagung in Auerwildschutzgebieten oder ‑lebensräumen.
Bestimmte Flächen (z.B. Proßholzstreifen als Äsungsflächen) von der Bejagung auszunehmen.
Sonstige den Jagddruck vermindernde Jagdmethoden wie Intervalljagd, Sammelansitz, Drück- und Riegeljagd im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen.
Einzelfanggenehmigungen von Habichten in Rauhfußhühnerschutzgebieten.
Verlängerung der Jagdzeit auf Stein- und Baummarder in Rauhfußhühnerschutzgebieten.

6.6  

Freiwillige waldbauliche Maßnahmen der Waldbesitzer wie etwa:
Verzicht auf Düngung, insbesondere das Ausbringen granulierten Düngers.
Verzicht auf Zaunschutz oder stattdessen Verblendung der Zäune.

6.7  

Regelung der Schneeräumung

6.8  

Einsatz von Jagdschutzberechtigten und der Naturschutzwacht zur Information der Besucher.