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Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 1 Abs. 4: Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald

Grundlage für die Übernahme von Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald ist nunmehr Art. 19 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551)**. Diese Tätigkeit ist nicht Gegenstand der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft und dieser Ausführungsbestimmungen.

* [Amtl. Anm.:] amtliche Fußnote: LMBl S. 253