Inhalt
    
    
            Zu § 1 Abs. 4: Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald
          
          
          
          Grundlage für die Übernahme von Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald ist nunmehr Art. 19 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551)*. Diese Tätigkeit ist nicht Gegenstand der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft und dieser Ausführungsbestimmungen.
        
[Amtl. Anm.:]  amtliche Fußnote: LMBl S. 253