Inhalt

DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 4
Organisationsübersicht und Geschäftsverteilungsplan
(1) Der organisatorische Aufbau der Landesanstalt ist in einer Organisationsübersicht darzustellen.
(2) Die Sachgebiete und deren Aufgaben sowie die Sachgebietsleiter und deren Stellvertreter sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu benennen.
(3) 1Die Geschäftsverteilung bestimmt der Leiter der Landesanstalt. 2Das Staatsministerium kann die Organisation und die Geschäftsverteilung ändern.