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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 3
Aufgabenverteilung
(1) Ständige Aufgaben (Daueraufgaben) werden von den Sachgebieten oder von Arbeitsgruppen, zeitlich befristete Aufgaben werden von Projektgruppen oder von den Sachgebieten wahrgenommen.
(2) 1Für Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4 und 7 sind in der Regel Arbeits- oder Projektgruppen zuständig. 2Die Entscheidung über Arbeits- und Projektgruppen sowie deren Leiter trifft der Leiter der Landesanstalt im Rahmen der bei Kap. 09 08 zugewiesenen Haushaltsmittel, im übrigen das Staatsministerium.
(3) Die Sachgebiete nehmen insbesondere die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3, 5, 6, 8 und 9 angeführten Aufgaben wahr.
(4) 1Das Staatsministerium kann die Aufgaben der Landesanstalt in einer Aufgaben-Übersicht festlegen, die den Entwicklungen angepaßt wird. 2Die Aufgaben innerhalb der Landesanstalt sind nach den „Stellenbeschreibungs-Richtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung“ zu verteilen.