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Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen nach Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Ausschluss wegen Befangenheit) und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.