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Bei Schwangerschaft oder Mutterschaft können Studierende auf Antrag vom Unterricht befreit werden, solange dies für die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. § 12 Abs. 3 der Schulordnung ist zu beachten; die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen sind zu erbringen. Die Studierende ist darauf hinzuweisen, dass andernfalls das Vorrücken gefährdet ist bzw. nur ein Vorrücken auf Probe möglich ist (Art. 53 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 52 BayEUG, § 21 Schulordnung). Die Studierende ist zu beraten, welche Möglichkeiten sie hat, die fachschulische Ausbildung abzuschließen. Soweit erforderlich ist für die staatliche Schulschlussprüfung ein Nachholtermin anzusetzen.