Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004
Fassung: 29.04.2003
12.1.1
Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Fachschule vor Schulbesuch nachgewiesen haben.