Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 10.09.2001
11.1
Der Unterricht entfällt an den im Feiertagsgesetz vom 21. Mai 1980 (GVBl S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1994 (GVBl S. 1049) festgelegten Tagen sowie am Faschingsdienstag. Darüber hinaus kann der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung für einen schulfreien Tag erteilen. Die ausgefallenen Unterrichtsstunden sind nachzuholen.