Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 10.09.2001
12.1.1
Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Fachakademie vor Schulbesuch nachgewiesen haben. So führt auch der Nachweis der bereits erworbenen Fachhochschulreife bzw. Hochschulreife nicht zur Freistellung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den entsprechenden Fächern. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Befreiung von Unterricht und Prüfungen nach § 12 Abs. 4 Schulordnung.
Gesellschaftliche Schulveranstaltungen sind zu fördern.