Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 10.09.2001
9.1
In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2), zu führen.