Inhalt

VwVBayAbwAG
Text gilt ab: 01.04.2016

1. Allgemeines

1.1  Grundsatz

§ 1 AbwAG verpflichtet die Länder, eine Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu erheben. Der Begriff der Einleitung umfasst auch das Verbringen von Abwasser in den Untergrund (§ 2 Abs. 2 AbwAG).
Die Abwasserabgabe ergänzt die wasserrechtlichen Vorschriften als zusätzliches Instrument für einen wirksamen Gewässerschutz. Es soll insbesondere einen Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen schaffen, den entstandenen Kostenvorteil bei unzureichender Abwasserbehandlung abschöpfen, die Entwicklung besserer Abwasserbehandlungsmethoden fördern sowie zur sparsamen Verwendung von Wasser veranlassen.
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes enthält ergänzende Vorschriften zum Abwasserabgabengesetz.

1.2  Formen der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe wird in unterschiedlichen Formen und Verfahren festgesetzt, und zwar
für die Großeinleitung von Schmutzwasser (vgl. Nr. 2.1)
für das Einleiten von Niederschlagswasser (vgl. Nr. 2.2)
für die Kleineinleitung von Schmutzwasser (vgl. Nr. 2.3).

1.3  Zuständige Behörden

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Art. 11 Abs. 1 und 3 BayAbwAG). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Abwassereinleitung durch eine andere Behörde zugelassen wurde (Art. 10 Abs. 3 BayAbwAG). Wird ein Antrag oder eine Erklärung zur Abgabefestsetzung bei dieser anderen Behörde abgegeben, so hat die Kreisverwaltungsbehörde diesen Antrag oder diese Erklärung so zu berücksichtigen, als ob der Antrag oder die Erklärung am Tag des Eingangs bei der anderen Behörde ihr selbst zugegangen wäre.
Hat bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit die Aufsichtsbehörde für das wasserrechtliche Verfahren eine Entscheidung getroffen, gilt diese Entscheidung auch für die Festsetzung der Abwasserabgabe. Ausgenommen hiervon bleiben Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Zuständigkeit.
Die erforderlichen fachlichen Stellungnahmen erfolgen regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt. Ist eine rasche Stellungnahme nicht möglich, gibt das Wasserwirtschaftsamt dem Abgabepflichtigen und der Kreisverwaltungsbehörde eine Zwischennachricht. Soweit zweckmäßig soll das Wasserwirtschaftsamt vor der Abgabe seiner Stellungnahme die Angelegenheit mit dem Einleiter und der Kreisverwaltungsbehörde erörtern. Die Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Abwasserabgabe richtet sich nach Art. 59 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 (FMBl S. 327), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl S. 71)).
Für Entscheidungen nach § 163 der Abgabenordnung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG) gelten folgende Zuständigkeiten:
Bis 10 000 Euro ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Über 10 000 bis 50 000 Euro ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Es bedarf der Einwilligung der Regierung.
Über 50 000 bis 200 000 Euro das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.
Über 200 000 Euro ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. Es bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist stets die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.
Zuständig für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG ist die Stelle, welche Zuwendungen gewährt (s. Nr. 1.8).

1.4  Abgabenummer

Die Behörden verwenden für jeden Abgabepflichtigen eine einheitliche Abgabenummer (Anlage 14).

1.5  Vordrucke

Die Vordrucke nach Anlagen 2 bis 10 sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG. Die Kreisverwaltungsbehörden stellen den Abgabepflichtigen diese Vordrucke kostenlos zur Verfügung und senden Vordrucke, sofern es erforderlich erscheint, auch unaufgefordert zu. Anstatt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kann die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank verwendet werden. In diesem Fall kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden.

1.6  Kosten

Die Festsetzung der Abwasserabgabe (Art. 12 BayAbwAG) und durch die Festsetzung bedingte Änderungen wasserrechtlicher Entscheidungen sind kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes). Dies gilt nicht für eine gleichzeitig darüber hinaus ergehende wasserrechtliche Entscheidung (z.B. Erlaubnis, Zulassung des vorzeitigen Beginns).

1.7  Verzeichnis der Abgabepflichtigen

Von den Kreisverwaltungsbehörden wird ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen (Anlage 1) geführt. Die Kreisverwaltungsbehörden tragen neu hinzukommende Einleitungen in das Verzeichnis ein und streichen weggefallene Einleitungen; sie verständigen hiervon das Wasserwirtschaftsamt und die Gemeinden.

1.8  Staatliche Zuwendungen

Für Aufwendungen, die verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG führt ab dem 1. Januar 2007 zum vollständigen Verlust der Förderung. Für Übergangsfälle ist Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG anzuwenden. Die Verrechnungserklärung kann längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung zurückgenommen werden. Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG richten sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht.
Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle alle bedeutsamen Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG mitzuteilen.