Inhalt
6. Aufsicht
6.1 Hochwassernachrichtenzentrale
Die Hochwassernachrichtenzentrale beaufsichtigt die Aufstellung und Fortführung der Hochwassernachrichtenpläne (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HNDV).
6.2 Hauptmeldestellen
Die Hauptmeldestellen beaufsichtigen den Vollzug der von ihnen herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HNDV) durch stichprobenartiges Überprüfen der eingehenden Nachrichten bei Empfängern auf Inhalt und Empfangszeiten.
6.3 Meldestellen
Die Meldestellen überwachen Aufstellung, Fortführung und Vollzug der Meldepläne der Gemeinden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV).