Inhalt

Text gilt ab: 28.01.2010

3. Hochwassernachrichtenpläne

3.1 Voraussetzungen für die Aufstellung

3.1.1 

Ein Hochwassernachrichtenplan ist aufzustellen, wenn Empfänger (§ 7 HNDV) Hochwassernachrichten beziehungsweise -warnungen benötigen, um Wasser- und Eisgefahren abwehren zu können.

3.1.2 

In den Hochwassernachrichtenplan sind nur solche Empfänger aufzunehmen, die so rechtzeitig benachrichtigt werden können, dass Abwehrmaßnahmen noch möglich sind, und bei denen der Aufwand für den Nachrichtendienst in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der zu verhindernden Schäden steht.

3.2 Form der Hochwassernachrichtenpläne

Die Hochwassernachrichtenpläne werden als M-Blätter aufgestellt.

3.2.1 

M-Blätter werden für die Hauptmeldestellen, deren Beobachter und die Meldestellen aufgestellt; für Anrufpegel und Pegel mit Datenfernübertragung kann die Anlage eines M-Blattes entfallen; sie sind dann in die E-Blätter der Hauptmeldestellen einzutragen.

3.2.2 

Die M-Blätter enthalten:
-
Meldeblatt-Nr., Seitennummer, Datum
-
Name, Adresse und Rufnummern des Nachrichtengebers
-
Für alle Meldungen, Teilnehmername, -adresse, -rufnummern, Messstelle, Meldewerte, Meldebeginne, Meldezeiten und Meldeblattnummer mit Weitermeldung beziehungsweise Herkunft der Meldung.

3.2.3 

Für jeden Meldepegel wird ein Pegelblatt beigelegt mit folgenden Angaben:
-
Pegelname und Gewässername,
-
Rufnummer der Messwertansage, Internetadresse beziehungsweise weitere Bereitstellungshinweise,
-
zuständiges Wasserwirtschaftsamt,
-
Flusskilometer,
-
Einzugsgebiet,
-
Mittlerer Wasserstand und Mittlerer Hochwasserstand mit Bezugszeitraum,
-
Höchster Hochwasserstand mit Datum und weitere extreme Hochwasserstände,
-
Meldestufen,
-
Bemerkenswerte Pegelstände und eintretenden Wirkungen,
-
Sonstige Hinweise.

3.3 Eintragung der Teilnehmer in die Hochwassernachrichtenpläne

3.3.1 

Reihenfolge der Teilnehmer
Die Teilnehmer sind im Hochwassernachrichtenplan nach der zeitlichen Reihenfolge der Nachrichtendurchgabe zu ordnen. Dafür gilt regelmäßig folgende Rangfolge:
Beobachter,
Hauptmeldestellen,
Meldestellen,
Ansprechpartner Führungsgruppe Katastrophenschutz,
Polizeiinspektionen,
Gemeinden,
sonstige Empfänger.
Innerhalb dieser Gruppen ist nach Dringlichkeit zu ordnen; Maßstäbe dafür bieten insbesondere die Lage am Fluss und der Gefährdungsgrad.

3.3.2 

Empfänger
Neben den Empfängern nach § 7 HNDV sind auch das Staatsministerium, die Regierungen, das Landesamt für Wasserwirtschaft und die Hochwasservorhersagezentralen, die Ansprechpartner Führungsgruppe Katastrophenschutz und die Polizeiinspektionen als Empfänger in die M-Blätter einzutragen.

3.3.3 

Vertretung/Vertretungen
Für jeden Teilnehmer, dessen Fernsprechanschluss nicht ständig besetzt ist, muss die Erreichbarkeit durch eine entsprechende Zahl von Vertretungen gesichert sein.

3.4 Pegel und Meldewerte

Die maßgebenden Pegel und die Art der zu übermittelnden Messwerte sind im Hochwassernachrichtenplan festzuhalten.

3.5 Meldebeginne

3.5.1 

Meldebeginn
Der Meldebeginn ist auf einen auf 10 cm abgerundeten Pegelstand so festzusetzen, dass den Empfängern und den von ihnen zu warnenden betroffenen Bürgern möglichst ausreichend Zeit zu Abwehrmaßnahmen bleibt: Es soll jedoch vermieden werden, dass durch einen zu tief liegenden Meldebeginn der HND häufig anläuft, ohne dass kritische Wasserstände erreicht werden.

3.5.2 

Höherer Meldebeginn
Durch zusätzliche Festsetzung eines höheren Meldebeginns kann die Meldeperiode verkürzt werden. Diese Stufe ist so festzulegen, dass die Empfänger und die von ihnen zu warnenden betroffenen Bürger möglichst ausreichend Zeit zu Abwehrmaßnahmen bei zu erwartenden Gebäudeschäden oder Schäden an überörtlichen Infrastrukturen haben.

3.6 Meldeperioden, Meldezeiten

Die Angabe von Meldeperioden und Meldezeiten regelt die Durchgabe von Hochwassernachrichten. Hochwassernachrichten werden nur dann durchgegeben, wenn eine Bereitstellung nicht gegeben ist.

3.6.1 

Meldeperioden
Die Meldeperiode ist der Zeitabstand zwischen zwei Hochwassernachrichten. Sie wird für jeden Meldepegel festgelegt.
Die Meldeperiode sollte nicht länger sein als die mittlere Vorhersagezeit für das betreffende Gewässer und nicht länger als tagsüber sechs Stunden und nachts zwölf Stunden.

3.6.2 

Meldezeiten
Die Meldezeit für die Nachrichten hängt von der Empfangszeit des letzten Messwertes ab. Dieser wird in der Regel zu jeder vollen Stunde abgerufen oder gemeldet. Die Meldezeit soll nicht später als 30 Minuten nach dem Termin des letzten Messwertes liegen.
In den M-Blättern der Meldestellen ist die unverzügliche Weitergabe der eingegangenen Nachrichten vorzusehen; dabei ist von der planmäßigen Empfangszeit der Nachricht auszugehen.

3.7 Lauf der Warnungen

3.7.1 

Normaler Lauf
Im Allgemeinen wird folgender Lauf der Hochwasserwarnungen vorzusehen sein:

3.7.1.1 

Die Hauptmeldestellen warnen die Meldestellen.

3.7.1.2 

Die Meldestellen verbreiten die Warnungen an die Empfänger.
Kann die Warnung an einen Empfänger nicht über die im Hochwassernachrichtenplan angegebenen Kommunikationsmittel übermittelt werden, so ist diese auf andere geeignete Weise, z.B. durch Boten, weiterzuleiten.

3.7.2 

Besondere Fälle:
Den Meldestellen kann in den Hochwassernachrichtenplänen die Weitergabe an Teilnehmer außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.
Ist das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr besonders groß oder reichen die Abwehraufgaben bestimmter Empfänger über den Bereich einer Meldestelle hinaus (z.B. Bundesbahn oder Straßenbauamt), so sollen die Empfänger in die M-Blätter der zuständigen Hauptmeldestellen aufgenommen werden.

3.8 Lauf der Hochwassernachrichten

3.8.1 

In der Regel werden Hochwassernachrichten in geeigneter Weise von den Hauptmeldestellen bereitgestellt.

3.8.2 

Ist die Bereitstellung der Hochwassernachrichten nicht gegeben, so werden die Hochwassernachrichten in festgesetzten Meldeperioden (siehe 3.6.1) zu festgesetzten Meldezeiten (siehe 3.6.2) gemäß 3.7.1.1 von den Hauptmeldestellen an die Meldestellen und gemäß 3.7.1.2 von den Meldestellen an die Empfänger weitergegeben.

3.8.3 

Bei Ausfall der Fernübertragung beziehungsweise bei Fehlen einer Fernübertragung und bei Ausfall der Messwertansage an der Messstelle meldet der Pegelbeobachter an die Hauptmeldestelle. In Sonderfällen kann der Pegelbeobachter auch aus Zeitgründen zusätzlich an die Meldestellen oder die Empfänger melden. Mehr als drei oder vier Meldungen für Beobachter sollen jedoch vermieden werden.

3.8.4 

Nr. 3.7.2 gilt entsprechend.

3.9 Meldestufen

Um den Überblick über die Wirkungen des Hochwassers zu erleichtern, sind für alle im Hochwassernachrichtenplan enthaltenen Pegel die Wasserstände in Meldestufen einzuteilen und auf den Pegelblättern anzugeben.
Dabei bedeuten:
Meldestufe 1:
Meldebeginn überschritten, stellenweise kleinere Ausuferungen.
Meldestufe 2:
Land- und forstwirtschaftliche Flächen überflutet oder leichte Verkehrsbehinderungen auf Hauptverkehrs- und Gemeindestraßen.
Meldestufe 3:
Einzelne bebaute Grundstücke oder Keller überflutet oder Sperrung überörtlicher Verkehrsverbindungen oder vereinzelter Einsatz der Wasser- oder Dammwehr (Art. 66 Abs. 2 BayWG) erforderlich.
Meldestufe 4:
Bebaute Gebiete in größerem Umfang überflutet oder Einsatz der Wasser- oder Dammwehr in großem Umfang erforderlich.
Beträgt der Unterschied zwischen den Meldestufen 2 und 3 oder 3 und 4 weniger als 10 cm Wasserstand, so entfällt die tiefere Meldestufe.

3.10 Angaben über die Pegel und Hochwasserwirkungen

Auch die übrigen auf den M-Blättern vorgesehenen Angaben haben eine große Bedeutung für die Beurteilung der aktuellen Hochwasserlage. Die Hauptmeldestellen haben deshalb jede Gelegenheit wahrzunehmen, insbesondere nach Ablauf eines Hochwassers, diese Angaben zu verbessern und zu erweitern.

3.11 Verfahren

3.11.1 

Aufstellung
Neue M-Blätter sowie wesentliche Änderungen werden von den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HNDV zuständigen Behörden gefertigt und dem Landesamt für Wasserwirtschaft zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die M-Blätter, werden von der zuständigen Behörde unterfertigt und durch Übersenden an die Teilnehmer, an kreisangehörige Gemeinden über das Landratsamt, in Kraft gesetzt. Jedes Blatt ist allen auf dem Blatt genannten Teilnehmern und deren Vertretern zuzuleiten.

3.11.2 

Fortführung
Jede zuständige Behörde führt den von ihr aufgestellten Hochwassernachrichtenplan fort. Kleinere Änderungen sind als Nachtrag mitzuteilen. Das Einvernehmen mit der Hochwassernachrichtenzentrale ist herzustellen, wenn beabsichtigt ist,
-
einen Hochwassernachrichtenplan ersatzlos aufzuheben, weil die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nicht mehr gegeben sind,
-
eine zusätzliche Messstelle in einen Hochwassernachrichtenplan einzufügen oder eine Messstelle herauszunehmen,
-
die Meldebeginne für eine Messstelle zu ändern.