Inhalt

Text gilt ab: 28.01.2010

1. Bestellung von Teilnehmern

1.1 Beobachter

Der Beobachter eines Pegels kann eine bei einem WWA beschäftigte Person oder eine durch Vertrag verpflichtete Privatperson sein.
Kann die Hauptmeldestelle keinen Beobachter vertraglich gewinnen, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 HNDV zu beantragen.
Die Beobachter werden von den Hauptmeldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen angewiesen.
Beamte der Landespolizei dürfen nicht als Beobachter eingesetzt werden.

1.2 Hauptmeldestellen

Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.

1.3 Meldestellen

Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können. Aus denselben Gründen kann Meldestellen in den Hochwassernachrichtenplänen die Weitergabe von Hochwasserwarnungen an Teilnehmer außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden. Die Gemeinde ist unter Beigabe des Plans auf die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 HNDV hinzuweisen.