Inhalt

Text gilt ab: 28.01.2010

4. Übungen

4.1 Zweck

Übungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Nr. 5 HNDV haben den Zweck, das am Hochwassernachrichtendienst mitwirkende Personal der Teilnehmer und ihrer Vertretungen zu schulen und die Funktionsfähigkeit der Nachrichtenpläne und -verbindungen zu überprüfen.

4.2 Zeitpunkt und Umfang

Übungen sollen nach Bedarf durchgeführt werden. Den Termin für eine Übung gibt das Landesamt für Wasserwirtschaft nach Zustimmung des StMUGV den Regierungen und den Hauptmeldestellen bekannt, die ihrerseits die Meldestellen, deren Vertreter und die Beobachter unterrichten. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, wird die Übung auf zwei Nachrichtendurchgaben (mittags und abends) angesetzt.

4.3 Hauptmeldestellen

Die Hauptmeldestellen unterrichten nach Bedarf – in der Regel vor Übungen – die Teilnehmer über ihre Verpflichtungen im HND, z.B. anlässlich von Dienstbesprechungen mit den Bürgermeistern.
Eine der im Allgemeinen zwei Nachrichten einer Meldeübung soll von der Hauptmeldestelle über die Vertretungen der Meldestelle an die Empfänger geleitet werden.

4.4 Meldestellen

Die Meldestellen bestimmen mit der Durchgabe einer Übungsnachricht an die Gemeinden, ob die Nachricht nach dem Meldeplan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV) weiterzuverbreiten ist. Das soll für eine Nachricht einer Übung regelmäßig geschehen.
Meldestellen, die innerhalb des laufenden Jahres anlässlich eines Hochwassers mindestens einen Tag am HND teilgenommen haben, ohne dass nennenswerte Schwierigkeiten entstanden sind, brauchen im Benehmen mit der Hauptmeldestelle die Übungsnachrichten nicht an ihre Empfänger weiterzuleiten.

4.5 Übungsberichte

Sind bei Meldeübungen Schwierigkeiten aufgetreten, so ist hierüber mit Abhilfevorschlägen zu berichten.