Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019

5. 

Zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen wird den Zentral- und Mittelbehörden die Zustimmung gemäß VV Nr. 4.1 Gruppe 518 Buchst. a zu Art. 38 BayHO hiermit allgemein erteilt.