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Text gilt ab: 01.10.2019

3. 

Die Dienststellen nach Nrn. 1 und 2 sind befugt (VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO), im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen und sonstige Verträge abzuschließen (beispielsweise Beschaffungen vorzunehmen, Lieferungen und Leistungen zu vergeben).
Soweit ihnen Dienststellen nachgeordnet sind, werden ihnen auch die Haushalts- und Betriebsmittel für diese zugewiesen.