Inhalt
3.
Zuständigkeit für die Erteilung von Einzelanerkennungen
Durch § 1 Abs. 2 und § 2 GrStAnerkV ist die Einzelanerkennung in den Fällen des § 4 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG der zuständigen Oberfinanzdirektion übertragen worden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung.