Inhalt

Text gilt ab: 10.01.1977

2.   Allgemeine Anerkennung

2.1  

Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 GrStAnerkV vom 9. Dezember 1975 (GVBl S. 393) ist die Anerkennung allgemein erteilt für
a)
staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,
b)
staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachlehrgänge – mit Einschluss der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind ‑,
c)
staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen.

2.2  

Für die erstmalige Gewährung der Grundsteuerbefreiung hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) dem Finanzamt eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde oder einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStAnerkV genannten Körperschaft vorzulegen, dass die Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen staatlich genehmigt oder von einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStAnerkV genannten Körperschaft errichtet sind.