Inhalt

Text gilt ab: 10.01.1977

6.   Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG

6.1  

Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG setzt voraus, dass die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

6.2  

Der Antrag ist mit den in § 3 Satz 2 zweiter Halbsatz GrStAnerkV bezeichneten Angaben bei der grundsteuerhebeberechtigten Gemeinde zu stellen.

6.3  

Nach Überprüfung der Angaben legt die Gemeinde den Antrag mit Stellungnahme der zuständigen Regierung zur Entscheidung vor.

6.4  

Die Regierung gibt dem Antragsteller und der Gemeinde die Entscheidung bekannt. Die Entscheidung kann mit den sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsbehelfen angegriffen werden.