Inhalt

Text gilt ab: 10.01.1977

1.   Grundsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG

1.1  

Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits von § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2  

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.