Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
4.
Organisatorische Hilfsmittel
Dem staatlichen Archiv (Archiv) sind die Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne sowie Akten- und Registraturordnungen zu übergeben, soweit Gründe des Geheimnisschutzes nicht entgegenstehen.