Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
2.
Begriffsbestimmungen

2.1

Unterlagen im Sinne dieser Bekanntmachung sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayArchivG). Hierzu zählen auch Röntgenaufnahmen, Blattsammlungen, Register, Verzeichnisse und Karteien einschließlich Bücher, Drucksachen, Zeichnungen und sonstiger Gegenstände, die Bestandteile der Akten geworden sind, unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort.

2.2

Aussonderung im Sinn dieser Bekanntmachung bedeutet die Herausnahme der abschließend bearbeiteten und zur Erfüllung der Aufgaben der aufbewahrenden Stelle nicht mehr benötigten Unterlagen aus den Ablagen mit dem Ziel der Übergabe an das Archiv oder der Vernichtung.

2.3

Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung vom bleibendem Wert sind (Art. 2 Abs. 2 BayArchivG).

2.4

Archivgut im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit erwachsen sind (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayArchivG).