Inhalt
1.
Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit im ersten oder zweiten Rechtszug können vorgeschlagen werden
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Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit Personalangelegenheiten nichtbeamteter Bediensteter bearbeiten, und
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kommunale Wahlbeamte, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt oder für den gehobenen Verwaltungsdienst besitzen,
wenn sie die nach § 21 des des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach § 16 des Sozialgerichtsgesetzes geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Arbeiter können nicht benannt werden.