Inhalt

Text gilt ab: 27.07.1981

1.  

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit im ersten oder zweiten Rechtszug können vorgeschlagen werden
Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit Personalangelegenheiten nichtbeamteter Bediensteter bearbeiten, und
kommunale Wahlbeamte, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt oder für den gehobenen Verwaltungsdienst besitzen,
wenn sie die nach § 21 des des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach § 16 des Sozialgerichtsgesetzes geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Arbeiter können nicht benannt werden.