Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

6. Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung

Der Entwurf des Pflege- und Entwicklungsplans ist vom Naturparkträger in zweifacher Fertigung der zuständigen Regierung - höhere Naturschutzbehörde - zur fachlichen Prüfung vorzulegen. Erstreckt sich ein Naturpark auf das Gebiet mehrerer Regierungsbezirke, so bestimmt sich die zuständige Regierung nach dem Sitz des Naturparkträgers; diese Regierung beteiligt die weiteren räumlich betroffenen Regierungen. Die Regierungen haben den bei ihnen gebildeten Naturschutzbeirat zu hören.
Nach der Behandlung etwaiger Einwendungen der Regierung leitet der Naturparkträger den Entwurf des Pflege- und Entwicklungsplans den berührten Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu. Hinweise auf den Kreis der Träger öffentlicher Belange gibt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juni 1987 (MAB1 S. 446). Die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange soll gewährleisten, dass einerseits die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in Einklang mit anderen Planungen und Maßnahmen stehen und dass andererseits diese Maßnahmen von den Trägern öffentlicher Belange berücksichtigt werden.
Der - gegebenenfalls überarbeitete - Entwurf ist vom Naturparkträger der Regierung zur Billigung vorzulegen.
Der gebilligte Pflege- und Entwicklungsplan ist den betroffenen Naturschutzbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz zu übermitteln.
Der Pflege- und Entwicklungsplan ist fortzuschreiben, wenn sich die seiner Aufstellung zugrundeliegenden Umstände wesentlich geändert haben, insbesondere wegen Änderungen
der Rechtsgrundlagen (z.B. BayNatSchG, Schutzgebietsverordnung),
eines Regionalplans,
eines Landschaftsplans oder
neuer Erkenntnisse im Bereich des Arten- und Biotopschutzes sowie im Bereich der Erholungsnutzung.
Für die Fortschreibung gelten die Nummern 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
Neuere Erkenntnisse, die Grundlage für Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen sein können, sind einzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse aus
dem Arten- und Biotopschutzprogramm
dem Landschaftspflegekonzept Bayern
der Biotopkartierung, einschließlich kartierter geschützter Flächen nach Art. 6d BayNatSchG,
Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturschutzgebiete.
Dabei ist auch zu prüfen, ob innerhalb der Schutzzonen Bereiche unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit vorhanden sind, für die unterschiedliche Schutzbestimmungen erlassen werden sollten.
Von der kartographischen Einarbeitung kann abgesehen werden, wenn die kartierte Fläche im Maßstab l: 25 000 nicht mehr darstellbar ist.
Bei der Festlegung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen ist allgemein zu berücksichtigen, dass durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern von 1984 sowie den vom Landtag dazu beschlossenen Katalog von Begleitmaßnahmen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine höhere Wertigkeit erhalten haben. Dies kann sich insbesondere auf Art und Umfang der Maßnahmen auswirken.