Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

1. Aufgabe des Pflege- und Entwicklungsplans

Der Pflege- und Entwicklungsplan hat die Ziele des Landschaftsrahmenplanes zu konkretisieren. Dabei sind Maßnahmen zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und zur Erholungsvorsorge in der freien Natur darzustellen, deren Durchführung dem Naturparkträger obliegt. Darüber hinaus soll der Pflege- und Entwicklungsplan den Trägern öffentlicher Belange Hinweise für deren Planungen und Maßnahmen geben, soweit sie für den Naturpark von Bedeutung sein können.