Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

6. Äußerung der Verbände

6.1 

Den Verbänden soll eine angemessene Frist zur Äußerung (in der Regel zwei Monate) gesetzt werden. Bei der Fristsetzung darf nicht festgelegt werden, dass für den Fall der Nichtäußerung eine bestimmte Schlussfolgerung unterstellt werden wird.

6.2 

Die Verbände geben ihre Äußerungen – nach Möglichkeit schriftlich – gegenüber der Behörde ab, welche die Unterrichtung vorgenommen hat.

6.3 

Die Äußerungen der Verbände sind bei der Entscheidung über das Vorhaben zu würdigen.

6.4 

In den Fällen der Nr. 2.1.1 ist den Verbänden, die sich geäußert haben, ein Exemplar der veröffentlichten Verordnung zu übersenden.
In den Fällen der Nrn. 2.3 und 2.4 ist auf die Äußerungen der Verbände in der Begründung einzugehen, soweit sie Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb ihrer satzungsgemäßen Aufgabenbereiche angesprochen haben. Den Verbänden, die sich geäußert haben, ist ein Abdruck des Bescheids oder, bei Ersetzung der Befreiung nach Nr. 4.2, der Einvernehmenserklärung zu übermitteln.