Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2026

Verfahren

7. Antragstellung

7.1 Form des Antrags, Unterlagen

Anträge auf Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage zu diesen Richtlinien zu stellen.

7.2 Antragstellung

7.2.1 

Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.
Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags (Nr. 7.2.4) eine Ausfertigung an die Regierung weiter.

7.2.2 

Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten (vgl. Aufgliederung nach Nr. 3 der Anlage) im Einzelnen darstellt und auch im Hinblick auf Nrn. 2 und 4 dieser Zuwendungsrichtlinien erläutert.

7.2.3 

Sämtliche in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Aufwendungen und bezahlte Rechnungen.

7.2.4 

Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die gemäß Nr. 7.2.1 Abs. 2 vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Berichts (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.

7.2.5 

Auf die Vorlage von gesonderten Verwendungsnachweisen wird verzichtet; der Verwendungsnachweis ist bereits mit im Antrag enthalten.

7.2.6 

Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten, die später als sechs Monate nach dem Ende der Katastrophe gestellt werden, bleiben unberücksichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.

8. Entscheidung über den Antrag

8.1 Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Anträge.

8.2 Bekanntgabe

Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, bei allen Zuwendungen ab 50.000 € auch dem Obersten Rechnungshof, zu übermitteln.

8.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Abweichend von Nr. 5.1 VVK sind nur die Nrn. 2.1, 2.1.1, 2.2, 6.4, 7, 8.1, 8.2.1, 8.2.3 und 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.